Damit wir uns hier kurz halten können, hier nochmals der Link zu unserem Podcast „Das 1x1 der Fondsbesteuerung“. Darin gehen wir im Detail auf die Änderung ein, erläutern, was im Fonds überhaupt versteuert wird, welchen Einfluss das Fondsmanagement auf die Steuerlast nehmen kann und was es – für unsere Anleger mit Wohnsitz in Deutschland – mit der Vorabpauschale auf sich hat.
Minimale Ausschüttungsbeträge bei den Standortfonds
Wir haben in Bezug auf die Höhe der Ausschüttungen unserer Fonds einen gewissen Gestaltungsspielraum. Bei den Standortfonds haben wir uns bereits vor ein paar Jahren entschieden, möglichst wenig auszuschütten. Dies vor allem deshalb, weil die allermeisten von euch in der Vergangenheit den ausgeschütteten Betrag wieder in neue Fondsanteile investiert haben. Um diesen Umweg erst gar nicht notwendig zu machen, haben wir die Ausschüttungen auf das gesetzliche Mindestmaß reduziert.
Dass es überhaupt ein Mindestmaß gibt, erklärt sich daraus, dass sowohl in Österreich als auch in Deutschland die Staatskasse nicht bis zum Verkauf von Fondsanteilen warten möchte, um Kapitalertragsteuer einzunehmen. Zumindest ein Teil eurer Anlage soll laufend besteuert werden. Die Umsetzung dieser Mindestbesteuerung unterscheidet sich zwischen Österreich und Deutschland.
In Österreich spricht man von der Besteuerung ausschüttungsgleicher Erträge, in Deutschland gibt es die Vorabpauschale. Während die Abfuhr der „Mindest-KESt“ in Österreich im Rahmen der Ausschüttungen erfolgt, erfolgt sie in Deutschland im Januar des Folgejahres. Auch die Art der Berechnung unterscheidet sich erheblich.
Die Mindest-KESt in Österreich errechnet sich aus dem jährlichen Fondsergebnis. Dieses Jahr hat Thomas im September in beiden Standortfonds gezielt Positionen mit negativen Kapitalerträgen verkauft, damit Verluste realisiert und damit wiederum Erträge aus laufenden Einnahmen der Fonds, etwa durch Dividenden, weitgehend auf Fondsebene ausgeglichen. Daher konnte die Mindest-KESt für Anleger mit Wohnsitz in Österreich dieses Jahr sehr gering gehalten werden. Und da wir nur diese Mindest-KESt ausschütten, sind auch die zur Ausschüttung kommenden Beträge gering.
Standortfonds Österreich: 0,0044 Euro pro Anteil
Standortfonds Deutschland: 0,0001 Euro pro Anteil
Wie zuletzt geht für unsere Kunden in Österreich die gesamte Ausschüttung als Kapitalertragsteuer an das Finanzamt. Viel ist es nicht.
Anleger mit Wohnsitz in Deutschland
Bei euch kommt die Ausschüttung als Ertrag an und wird wie ein Anteilscheinverkauf besteuert. Sollte KESt anfallen, führen wir sie für euch an das für uns in Deutschland zuständige Finanzamt Berlin ab.
Wie oben erwähnt, wird in Deutschland die laufende „Mindest-KESt“ im Rahmen der Vorabpauschale eingehoben. Anders als in Österreich ist dafür nicht das Fondsergebnis, sondern ein von der Bundesbank festgelegter Basiszins ausschlaggebend. Etwaige Fondsausschüttungen werden bei der Berechnung allerdings berücksichtigt.
Für den Standortfonds Deutschland wird die Vorabpauschale für jene Anteile, die vor dem 1. Februar 2025 gekauft wurden und am Jahresende im Portfolio sind, aller Voraussicht nach 2,7147 Euro betragen. „Aller Voraussicht nach“ deshalb, da die Vorabpauschale mit dem Betrag der Anteilscheinsteigerung eines Jahres begrenzt ist. Und aktuell sieht es danach aus, dass der Wert je Fondsanteil am Jahresende um mehr als 2,7147 Euro über jenem zu Jahresbeginn liegen wird. Für Anteile, die nicht bereits im Januar 2025 gehalten wurden, sinkt die Vorabpauschale aliquot je nach Haltedauer. Die so errechnete Vorabpauschale wird dann wie ein regulärer Ertrag besteuert. Klingt kompliziert – ist es auch. Aber keine Sorge, das erledigen selbstverständlich wieder wir für euch.
Die erste Ausschüttung des Sunrise Dividends & Interest Fonds
Bei der Entwicklung des SDI hatten wir spezielle Anlegergruppen im Blick. Dazu gehören österreichische Selbstständige und Freiberufler, die über den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag – so der sperrige Name – Steuern sparen können. Außerdem richtet sich der Fonds an Anleger, die ein im Vergleich zu reinen Aktienfonds, wie unseren Standortfonds, weniger stark schwankendes Portfolio suchen, sowie an Investoren, die regelmäßige Auszahlungen schätzen.
Wie in der Vergangenheit angekündigt, wird der Sunrise Dividends & Interest daher jährlich eine Ausschüttung von rund 3 %, bezogen auf den Fondspreis am 30. September des jeweiligen Jahres, leisten. Konkret sind es dieses Jahr 3,22 Euro vor Steuer je Anteil.
Für Anleger mit Wohnsitz in Österreich beträgt die Steuer 0,2176 Euro je Anteil. Daher werden wir in den nächsten Tagen 3,0024 Euro je Anteil an diese Anleger des Sunrise Dividends & Interest Fonds auszahlen.
Anleger mit Wohnsitz in Deutschland
Anleger mit Wohnsitz in Deutschland erhalten die vollen 3,22 Euro je Anteil als Ertrag zugerechnet. Dieser Ertrag fließt, wie oben bereits dargestellt, in die laufende Besteuerung ein. Der die jeweilige KESt übersteigende Anteil wird ausbezahlt.
In Bezug auf die Vorabpauschale ist die Situation beim SDI anders als oben für den Standortfonds Deutschland beschrieben. Die Ausschüttung in Höhe von 3,22 Euro je Anteil liegt über dem Basisertrag des SDI, der für 2025 1,7845 Euro je Anteilschein beträgt. Daher wird jedenfalls keine Vorabpauschale anfallen.
Keine Sorge, keine Doppelbesteuerung
Viele Anleger bemerken, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer bei Verkäufen nicht exakt 27,5 % – beziehungsweise den Prozentsatz, der sich für unsere Anleger in Deutschland unter Berücksichtigung des allgemeinen Steuersatzes von 25 %, des Soli und der Kirchensteuer, falls anwendbar, ergibt – des Gewinns beträgt, sondern oft weniger.
Das liegt daran, dass sowohl in Österreich als auch in Deutschland die vor Anteilscheinverkauf einbehaltenen Steuern bei der Berechnung der Steuer zum Zeitpunkt des Verkaufs berücksichtigt werden. Dafür wird der beim Kauf der Anteile bezahlte Fondspreis – in Österreich zum Zeitpunkt der Ausschüttung, in Deutschland zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorabpauschale – angepasst.
Habt ihr noch Fragen zu den Ausschüttungen? Dann stellt sie gerne unter diesem Beitrag!
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Vor einer Investitionsentscheidung sollten Anleger die relevanten Dokumente (Prospekt, Basisinformationsplatt - KID, Jahres- und Halbjahresbericht) sorgfältig lesen. Der gemäß § 136 Abs. 4 InvFG veröffentlichte Prospekt (§ 131 InvFG) und das gemäß § 138 InvFG zur Verfügung zu stellende Kundeninformationsdokument (§ 134 InvFG) sind kostenlos in deutscher Sprache auf der Website www.iqam.com/de/fonds/partnerfonds abrufbar. Sie enthalten detaillierte Informationen über Chancen und Risiken.
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Die diesen Finanzprodukten zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.





